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Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch

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Foto: JZD/LZÄKB

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Da es im Land Brandenburg keinen Tarifvertrag gibt, richtet sich der Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder des Bundesurlaubsgesetzes. Der volle Urlaubsanspruch besteht bei einer mehr als 6-monatigen Beschäftigungsdauer in einem Kalenderjahr. Anspruch auf jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat besteht, wenn eine Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten in einem Kalenderjahr nicht erreicht wird. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens ½ Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

1. Bundesurlaubsgesetz

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für volljährige Auszubildende beträgt kalenderjährlich

24 Werktage = 20 Arbeitstage.

Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das heißt: Auch die arbeitsfreien Werktage (Samstag) sind Urlaubstage.

2. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach dem Lebensalter der Jugendlichen zu Beginn des Kalenderjahres:

  • zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt – mindestens 30 Werktage = 25 Arbeitstage
  • zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt – mindestens 27 Werktage = 23 Arbeitstage
  • zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt – mindestens 25 Werktage = 21 Arbeitstage.

Entscheidend ist also das Lebensalter am 01.01. eines Jahres. Gleichgültig ist es, wann der Jugendliche im Verlauf des Kalenderjahres seinen Geburtstag begeht.

Beispiele:

Wird ein Jugendlicher am 21.04. des Jahres 16 alt, so hat er einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen nach dem JArbSchG

Wird ein Jugendlicher am 18.03. des Jahres 17 alt, so hat er einen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen nach dem JArbSchG

Wird ein Jugendlicher am 09.02. des Jahres 18 alt, so hat er einen Urlaubsanspruch von 25 Werktagen nach dem JArbSchG.