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Freistellung für/Anrechnung von Berufsschulzeiten

Freistellung für/Anrechnung von Berufsschulzeiten

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Foto: JZD/LZÄKB

Seit dem 1. Januar 2020 gilt das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“. Damit wurde die Attraktivität der dualen Berufsausbildung gestärkt und die berufliche Bildung modernisiert.

Freistellung


Alle Auszubildenden sind für einen Berufsschultag in der Woche (mit mehr als 5 Unterrichtsstunden je 45 Minuten) komplett von der betrieblichen Ausbildung freizustellen. Im Anschluss an diesen Berufsschultag darf keine Beschäftigung mehr stattfinden.

Für den zweiten Berufsschultag gilt: Freistellung für die Zeit der Teilnahme am Unterricht.

In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen ist der Auszubildende ebenfalls komplett freizustellen.

Weiterhin sind alle Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.

Anrechnung


Der betriebsfreie Berufsschultag wird mit der vereinbarten regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit (siehe Ausbildungsvertrag) auf die Ausbildungszeit angerechnet, der zweite Berufsschultag mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

Bei der Anrechnung der Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit werden jugendliche und volljährige Auszubildende gleichbehandelt.